Satzung des „Karnevals Club Dingden“ in
46499 Hamminkeln in der Fassung vom 20.03.2024
Satzung
Inhaltsübersicht:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Der Vorstand
§ 5 Jahreshauptversammlung
§ 6 Rechnungsprüfung
§ 7 Geschäftsordnung
§ 8 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Karnevals-Club-Dingden“ und hat seinen Sitz in 46499
Hamminkeln-Dingden.
2. Er wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung, aktive Pflege und Förderung des
karnevalistischen Brauchtums unter traditionellen und für die Region typischen Aspekten in
Hamminkeln.
2. Aufgabe des Vereins ist die Durchführung karnevalistisch-kultureller Veranstaltungen. Der
Vereinszweck wird auch mit der Teilnahme an und der Durchführung von Karnevalsumzügen
im Interesse der Öffentlichkeit gefördert werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätigt und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. In
Erfüllung dieses Vereinszwecks ist der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung tätig.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen (Ehrenamtspauschale) aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am
Vereinsvermögen.
5. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
6. Die Mitglieder haften im Innen- und Außenverhältnis weder für leichte noch für grobe
Fahrlässigkeit.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vereins haften die jeweiligen Mitglieder
gesamtschuldnerisch nur mit dem Vereinsvermögen.
9. Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Über
die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei bei
Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden – und bei dessen Abwesenheit des 2.
Vorsitzenden – doppelt entscheidet.
3. Ein Aufnahme Anspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags, kann dem
Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der/der gesetzliche Vertreter/s.
Abstimmungsberechtigt bei der Jahreshauptversammlung sind alle anwesenden Mitglieder,
die das 16. Lebensjahr erreicht haben.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsatzung anzuerkennen, die Zwecke zu fördern
und zu Unterstützen. Über Adressänderungen ist der Vorstand umgehend zu informieren.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann
jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche
Erklärung gegen über dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft endet des Todes sofort.
7. Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag kann von
jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine Person gegen die Zwecke und
das Ansehen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss nach vorheriger Anhörung beschließt
die Vorstandsversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Der Beitrag wird in der Geschäftsordnung festgelegt und wird in dem ersten Quartal eines
Geschäftsjahres eingezogen
§ 4 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• Dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer (Schriftführer)
• dem Kassenwart
• und mindestens 4 Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Geschäftsführer (Schriftführer) und der Kassenwart. Sie bilden den geschäftsführenden
Vorstand. Jeweils drei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der
geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Abwahl erfolgt
durch Neuwahl der betreffenden Vorstandsposition, eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl und Wahlannahme im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl
vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
5. Dem Vorstand gehört ebenso die amtierende Prinzenpaarbegleitung und der jeweils
amtierende Sitzungspräsident, je als geborenes Mitglied mit eingeschränktem Stimmrecht an,
siehe Geschäftsordnung.
6. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit
nicht im Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes angeordnet ist. Jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Arbeit und tritt dessen Recht
und Pflichten an, wenn dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
8. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und ist für die Finanzangelegenheiten des
Vereins verantwortlich.
9. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokolle bei den Vorstands- und
Jahreshauptversammlungen. Der Protokollführer kann eine andere Person sein.
10. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist verpflichtet, die Bestimmung
des Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister zu beachten. Insbesondere ist
zu beachten, dass Veränderungen des Vorstandes richtig und unverzüglich zur Eintragung in
das Vereinsregister anzumelden sind, damit eine korrekte Eintragung erfolgen kann. Nur dann
greift die Mitteilungsfunktion gem. § 20a GWG, sodass eine eigenständige Meldung des
Vorstands zur Eintragung in das Tranzparenzregister fiktiv als erfüllt gilt ( als wirtschaftlicher
Berechtigter gilt jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB).
§ 5 Jahreshauptversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Eine
Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich
ist, oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes, vom Vorstand
die Einberufung verlangt.
Sie wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden. Sie kann einen anderen
Versammlungsleiter wählen, was im Protokoll festzuhalten ist.
2. Sie wird vom Vorstand durch einfachen Brief oder per Textform, mit einer Frist von
mindestens 14 Tagen einberufen, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die endgültige
Tagesordnung setzten die Teilnehmer der Jahreshauptversammlung zu Beginn selbst fest.
3. Beschlüsse werden in der Jahreshauptversammlung grundsätzlich mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
4. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
5. Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim
Vorstand einzureichen.
6. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 6 Rechnungsprüfung
1. Die Kasse des Vereins ist jedes Jahr durch die Kassenprüfer auf die Richtigkeit der
Kassenunterlagen, der Kassen- und Bankbestände, sowie die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung zu prüfen.
2. Die Rechnungsprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes.
Der Prüfungsbericht ist den Geschäftsunterlagen des Vereins zuzuführen.
3. Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, von
denen jedes Jahr einer neu gewählt werden muss. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 7 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. In ihr werden alle Fragen geregelt, die
das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.
§ 8 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1. Die Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen
Jahreshauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden, nach vorheriger schriftlicher Einladung.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an die Katholische Pfarrgemeinde St. Pankratius in Dingden, mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Jugendarbeit in Dingden
verwendet wird.